F&Q

Lorem ipsum dolor sit amet, consectetur adipiscing elit. Nulla euismod condimentum felis vitae efficitur. Sed vel dictum quam, at blandit leo.

Top-Aktuell! 

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat 2022 entschieden, dass Unternehmen in Deutschland verpflichtet sind, die Arbeitszeit aller Mitarbeiter komplett zu erfassen. Doch wie soll diese Pflicht zur Zeiterfassung im Baugewerbe genau umgesetzt werden? Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung hat dies nun genauer vorgegeben. Wie der aktuelle Stand ist und welche Herausforderungen diesbezüglich gelöst werden müssen, erfährst du hier.

Arbeitszeiterfassung im Baugewerbe heute schon Pflicht

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem Urteil Mitte September 2022 entschieden, dass Unternehmen in Deutschland verpflichtet sind, die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter systematisch zu erfassen. Diese Pflicht, die generelle Arbeitszeit zu dokumentieren, ergibt sich laut Gericht aus dem Paragraphen 3 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG).Zeiterfassung laut EU-Recht schon länger vorgeschrieben

Der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts liegt ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2019 zugrunde, das die Mitgliedsstaaten aufforderte, ein objektivesverlässliches und zugängliches System einzuführen, mit dem die täglich geleistete Arbeitszeit jedes Arbeitnehmers gemessen werden kann. Grundlage ist die Grundrechte-Charta der Europäischen Union. Dort ist in Artikel 31 festgehalten, dass die Beschränkung der Arbeitszeit, sowie die Einhaltung der Ruhezeiten ein Grundrecht eines jeden Arbeitnehmers ist. Auch eine Dokumentationspflicht ist dort festgeschrieben – wie diese jedoch umgesetzt wird, das bleibt jedem Mitgliedsland selbst überlassen.

Referentenentwurf zur Arbeitszeiterfassung liegt nun vor

Mit der Entscheidung der höchsten deutschen Arbeitsrichter, dass eine Pflicht für Arbeitgeber besteht, die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter zu erfassen, war der Gesetzgeber in Zugzwang geraten. Nun liegt ein Referentenentwurf zur Arbeitszeiterfassung vor, um die europäischen Vorgaben in nationales Recht umzusetzen. Den Rahmen für die Umsetzung, betroffene Branchen und mögliche Ausnahmen hat der Gesetzgeber noch festzulegen.

Pflicht zur Arbeitszeiterfassung im Baugewerbe nicht neu

Neben der jetzt geltenden allgemeinen Pflicht zur elektronischen Erfassung der Arbeitszeit, schreiben schon länger Gesetze umfassende Verpflichtungen zur Arbeitszeiterfassung vor, beispielsweise das Mindestlohngesetz, das Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, was auch die Baubranche betrifft.

Aufzeichnungspflicht teilweise jetzt schon vorhanden

Zudem müssen Sie die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes beachten. So ist beispielsweise die Arbeit an Sonntagen und Feiertagen sowie Überstunden nach § 16 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) aufzeichnungspflichtig. Die Aufzeichnungspflicht bei Überstunden beginnt jedoch erst bei Überschreitung der acht beziehungsweise zehn Stunden werktäglicher Arbeit.

Pausen müssen bereits eingehalten werden

Außerdem sollten Sie im Blick behalten, dass Ihre Mitarbeiter ihre Ruhepausen einhalten:

  • Nach 6 Stunden Arbeit: 30 Minuten Pause
  • Nach 9 Stunden Arbeit: 45 Minuten Pause
  • Zwischen zwei Arbeitstagen: 11 zusammenhängende Stunden Pause
  • In einem 7-Tage-Zeitraum eine Pause von mindestens 24 zusammenhängenden Stunden

Was Betriebe im Baugewerbe zur Zeiterfassungspflicht wissen müssen

Durch das Urteil des BAG, dessen Begründung und den Referentenentwurf ergeben sich für dich eine Reihe von Punkten, die du über die Pflicht zur Zeiterfassung im Baugewerbe wissen solltest (Stand 08/2023):

  • Arbeitszeiten müssen vollständig dokumentiert werden: Laut Urteilsbegründung vom Anfang Dezember 2022 gilt eine generelle Pflicht zur Arbeitszeiterfassung: Darunter fallen Arbeitsbeginn, Pausen, Ende der Arbeitszeit und Überstunden. Dabei reicht es nicht aus, ein Zeiterfassungssystem lediglich bereitzustellen. Der Arbeitgeber muss die Arbeitszeit auch tatsächlich dokumentieren. Wichtig: Eine pauschale Angabe, dass dein Mitarbeiter beispielsweise acht Stunden gearbeitet hat, reicht nicht aus.
  • Vertrauensarbeitszeit weiter möglich: Die Neuregelungen rütteln nicht an den altbewährten Regelungen der Vertrauensarbeitszeit. Beschäftigte dürfen weiterhin ihre vertraglich vereinbarten Arbeitszeiten individuell passend gestalten. Flexible Arbeitszeitmodelle sind also weiterhin möglich. Hauptsache, die Arbeitszeiten werden dokumentiert und ganz wichtig: es wird nicht gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßen.
  • Pflicht zur elektronischen Aufzeichnung – Abweichungen nur noch übergangsweise möglich: Laut § 16 Abs. 2 ArbZG-E wird nun „der Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer jeweils am Tag der Arbeitsleistung elektronisch aufzuzeichnen.“ Neben gebräuchlichen Zeiterfassungsgeräten können dabei auch Apps oder Excel-Tabellen verwendet werden, heißt es im Entwurf. Willst du die Arbeitszeit in deinem Unternehmen händisch erfassen – dann ist dies noch möglich – allerdings nur noch für eine Übergangszeit. Den Betrieben soll damit eine Zeit zur Umstellung gegeben werden. Das Zeiterfassungssystem muss revisionssicher und für dich und dein Team praktikabel sein, damit die Arbeitszeiten auch wirklich erfasst werden.
  • Die Arbeitszeit muss am selben Tag erfasst werden. Wird im Tarifvertrag oder der Betriebs- oder Dienstvereinbarung davon abgewichen, so kann die Aufzeichnung auch an einem anderen Tag erfolgen. Allerdings muss die Erfassung bis spätestens zum Ende des siebten folgenden Kalendertags erfolgt sein.
  • Nicht alle sind von der Pflicht zur Zeiterfassung betroffen: Leitende Angestellte, die zum Beispiel über die Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern entscheiden, sind von der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung im Handwerk wohl weiterhin ausgenommen (Quelle: Personalwirtschaft).
  • Aktuell noch keine Strafen zu erwarten: Derzeit gibt es keine Konsequenzen für Unternehmen bei fehlender oder falscher Zeiterfassung. Eine Strafzahlung kann nur verhängt werden, wenn die zuständige Behörde die Einführung eines Zeiterfassungssystems angeordnet hat und diese nicht umgesetzt wird. Allerdings ist davon auszugehen, dass Verstöße spätestens mit der kommenden Überarbeitung des Arbeitszeitgesetzes sanktioniert werden.

Quelle: https://123erfasst.de/

Rund um Baulohn & Co. 

SOKA-Bau

(Sozialkassen der Bauwirtschaft) ist die Dachmarke für die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) und die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG (ZVK). Gemeinsam sichern sie die Urlaubsansprüche, eine betriebliche Altersversorgung sowie die Ausbildungsförderung für alle Beschäftigten und Betriebe der Bauwirtschaft. Träger sind der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e. V. (HDB), die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) und der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V. (ZDB).

Beide Kassen sind gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien der Bauwirtschaft. Insbesondere die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse ist wesentlicher Bestandteil des Bauarbeitsrechts. Die ZVK ist mit rund 2 Mio. Versicherten nach Anzahl der Versicherten Deutschlands größte Pensionskasse.

SOKA-Bau: https://www.soka-bau.de/

Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/SOKA-BAU

 

Saison-Kurzarbeitergeld

Mit Saison-Kurzarbeitergeld (auch Saison-Kug oder S-Kug) können Sie Entgeltausfälle in Ihrem Betrieb des Baugewerbes ausgleichen. Dies gilt für die Schlechtwetterzeit von Dezember bis März.

Die Kurzarbeit in der Schlechtwetterzeit kann im ganzen Betrieb oder nur in einzelnen Abteilungen eingeführt werden.

Saison-Kurzarbeitergeld können grundsätzlich nur Betriebe des Baugewerbes erhalten, die mindestens eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer beschäftigen. Ein Betrieb des Baugewerbes ist ein Betrieb, der gewerblich überwiegend Bauleistungen auf dem Baumarkt erbringt.

Das Saison-Kug können Sie nur für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte beantragen, die nicht gekündigt sind und mit denen auch kein Aufhebungsvertrag geschlossen wurde.

 

Quelle: www.arbeitsagentur.de

Zuschuss-Wintergeld

Das Zuschuss-Wintergeld (ZWG) wird für jede in der Schlechtwetterzeit ausgefallene Arbeitsstunde gewährt. Es beträgt 2,50 € im Dachdeckerhandwerk und ist lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Voraussetzung für die Gewährung ist, dass durch die Auflösung von Arbeitszeitguthaben die Inanspruchnahme von Saison-Kurzarbeitergeld vermieden wird. Durch das ZWG wird zugleich die Ansparung von Arbeitsstunden aus der Arbeitszeitflexibilisierung auf den Arbeitszeitkonten gefördert. Auch ist der Anspruch auf ZWG nicht nur auf witterungsbedingte Ausfallstunden in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit beschränkt, sondern kann auch für Ausfallstunden aus wirtschaftlichen Gründen, z. B. Auftragsmangel, in dieser Zeit gewährt werden.

Quelle: www.soka-dach.de

Erstattung der Sozialvers.-Beiträge

Arbeitgeber haben Anspruch auf die Erstattung der Beiträge zur Sozialversicherung, vorausgesetzt, die Bezieher des Saison-Kurzarbeitergeldes sind in der gesetzlichen Sozialversicherung pflichtversichert. In den zu erstattenden Beiträgen sind die von allen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragenden individuellen Zusatzbeiträge enthalten. Der Berechnung der SV-Beiträge liegen 80 % des ausgefallenen Arbeitsentgeltes zur Grunde. Die Beitragszuschläge für Kinderlose werden von der Bundesagentur für Arbeit pauschal der Pflegeversicherung überwiesen.

Sämtliche Leistungen sind vom Arbeitgeber bei der für ihn zuständigen Agentur für Arbeit zu beantragen.

Quelle: www.soka-dach.de

ULAK-Bau

Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft ist ein organisierter Bestandteil der SOKA-Bau innerhalb der Sozialkassen der Bauwirtschaft als Einrichtung der Tarifvertragsparteien (Bauunternehmerverbände und IG BAU). Von ihr werden Leistungen zum Urlaubsverfahren für gewerbliche Arbeitnehmer in Bauunternehmen erbracht.

Die ULAK sichert die Ansprüche auf Zahlung der folgenden Leistungen:

  • Erstattung von Vergütungen als Urlaubsvergütung in der Bauwirtschaft nach den tariflichen Regelungen für das Urlaubsentgelt sowie das zusätzliche Urlaubsgeld an gewerbliche Arbeitnehmer in den Bauunternehmen.
  • Abgeltungs- und Entschädigungsleistungen an einbezogene Bauunternehmen, beispielsweise Auszahlung von verfallenen Urlaubsansprüchen direkt an die Arbeitnehmer.
  • Erstattung von Ausbildungs- und Sozialaufwendungen an Betriebe und Erstattung der Kosten für überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen.

Die Urlaubsabgeltungen sind steuer- und sozialversicherungspflichtig. Die Arbeitnehmeranteile der SV sowie die pauschalisierten Steueranteile werden von der ULAK abgezogen, wofür der Arbeitnehmer mit seinem Antrag seine Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) mitzuteilen hat.

Bei der ULAK können durch die Arbeitgeber auch Arbeitszeit-Guthaben der gewerblichen Arbeitnehmer aus der Arbeitszeitflexibilisierung und Altersteilzeit durch Hinterlegungen auf Sicherungskonten gegen Insolvenz abgesichert werden.

 

Quelle: www.bauprofessor.de

ZVK-Bau

Die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes gewährt überbetriebliche Altersversorgungsleistungen an die ehemaligen Beschäftigten in den über die jeweiligen Sozialkassen der Bauwirtschaft einbezogenen Bauunternehmen.

Die Zusatzversorgung betrifft vorrangig die Finanzierung und Gewährung:

der Tarifrente-Bau (Altersrente, Erwerbsminderungsrente und Unfallrente) sowie der Tariflichen Zusatzrente

von Rentenbeihilfen an die ehemaligen Beschäftigten im Bauhauptgewerbe und deren Hinterbliebenen

Grundlage liefern die Regelungen des "Tarifvertrags über eine zusätzliche Altersversorgung im Baugewerbe (TZA Bau vom 28. September 2018 in der Fassung vom 7. Januar 2022)" sowohl für das Tarifgebiet Deutschland-West als auch für das Land Berlin-West sowie das Tarifgebiet-Ost bezüglich Tarifrente-Bau, jedoch hinsichtlich Rentenbeihilfen bzw. Hinterbliebenenrente nur für Arbeitnehmer der Tarifgebiete-West und Berlin-West.

Grundlage liefern die Regelungen des "Tarifvertrags über eine zusätzliche Altersversorgung im Baugewerbe (TZA Bau vom 28. September 2018 in der Fassung vom 7. Januar 2022)" sowohl für das Tarifgebiet Deutschland-West als auch für das Land Berlin-West sowie das Tarifgebiet-Ost bezüglich Tarifrente-Bau, jedoch hinsichtlich Rentenbeihilfen bzw. Hinterbliebenenrente nur für Arbeitnehmer der Tarifgebiete-West und Berlin-West.

Den Arbeitnehmern sind die an die ZVK-Bau abgeführten Beiträge in der Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung vom Arbeitgeber zu bescheinigen. Die Leistungen erfolgen durch die ZVK-Bau auf Antrag und Vorlage von Nachweisen.

 

Quelle: www.bauprofessor.de

Lohnausgleichskonto

Wird im Unternehmen des Bauhauptgewerbes eine betriebliche Arbeitszeitverteilung als Form der Arbeitszeitflexibilisierung über einen zwölfmonatigen Ausgleichszeitraum auf Grundlage des § 3 Tz. 1.4 im Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Baugewerbe) angewendet, so ist für jeden gewerblichen Arbeitnehmer ein individuelles Ausgleichskonto einzurichten, und zwar:

Einerseits zum Nachweis einer Differenz zwischen tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, für die Lohnanspruch besteht, und den nach Kalender bzw. nach Tarifverträgen zu leistenden Stunden auf einem Arbeitszeitkonto sowie

Zum anderen auf dem Entgeltkonto über den gutgeschriebenen Lohn aus einem Arbeitszeitguthaben bzw. aus einer Arbeitszeitschuld.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass an die gewerblichen Arbeitnehmer ein Monatslohn in Höhe von 178 Stunden und in den Monaten Dezember bis März von 164 Stunden mit dem Gesamttarifstundenlohn (GTL) auszuzahlen ist, und zwar unabhängig von der jeweiligen monatlichen Arbeitszeit. Der Monatslohn mindert sich lediglich für diejenigen Arbeitsstunden, welche z. B. für Urlaub, Krankheit, Kurzarbeit, Ausfallstunden außerhalb der Schlechtwetterzeit im Baugewerbe u. a. ausfallen. Erfolgt für diese Zeiten eine Vergütung als Lohnersatzleistung, dann ist diese neben dem verminderten Monatslohn auszuzahlen.

Nach § 3 Tz. 1.43 im BRTV-Baugewerbe soll das Arbeitszeitguthaben 150 Stunden sowie die Arbeitszeitschuld 30 Stunden nicht überschreiten, sofern in Betriebsvereinbarungen keine anderen Festlegungen getroffen werden. Aus dem Stand des Arbeitszeitkontos leitet sich der dafür einbehaltene Lohn ab. Wird ein Zeitguthaben oberhalb der Grenze erreicht, so ist der Lohn für die darüber hinausgehenden Stunden neben dem Monatslohn auszuzahlen. Die Frage einer Verzinsung wäre ggf. betrieblich zu regeln. Zu beachten ist noch, dass Lohn für Leistungslohn-Mehrstunden (Minus-Stunden) nicht einzubehalten und gutzuschreiben ist.

 

Quelle: www.bauprofessor.de

Lohnzusatzkosten  

Lohnzusatzkosten sind die Kosten, die Arbeitgeber zusätzlich zum Grundlohn Arbeitnehmern zu zahlen haben. In der Baupraxis spricht man synonym auch von „lohngebundenen Kosten“.

Die Lohnzusatzkosten umfassen alle jene Kosten, die neben dem Grundlohn der Arbeitnehmer noch vom Arbeitgeber zu tragen sind. In der Literatur wird der Begriff hinsichtlich einzubeziehender Positionen nicht einheitlich bestimmt. In der Baupraxis wird synonym auch von „lohngebundene Kosten“ gesprochen.

Die Lohnzusatzkosten sind im Bauunternehmen ein bedeutender Anteil der Lohnkosten, die für gewerbliche Arbeitnehmer bei der Herstellung von Bauleistungen anfallen und vom Bauunternehmen zu tragen sind. Sie umfassen die Soziallöhne und Sozialkosten. Lohnzusatzkosten unterscheiden sich von den Lohnnebenkosten.

Als Lohnzusatzkosten werden allgemein im Baugewerbe erfasst:

Soziallöhne auf Grundlage tariflicher Regelungen und Vereinbarungen der Tarifvertragspartner, wie die:

 

Tarifliche Sozialkosten aus Umlagen, wie:

Betriebliche Sozialkosten aus freiwilligen Verpflichtungen, beispielsweise als

Quelle: www.bauprofessor.de